BANNWALD:
Hier die Kurz-Definition aus dem „BayernPortal“:
Bannwald ist Wald, der aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist. Er erfüllt unter anderem wertvolle Leistungen für Klima, Wasserhaushalt und die Luftreinhaltung und dient in besonderem Maße dem Schutz vor Immissionen.
https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/826869334421?plz=80939&behoerde=88887100385&gemeinde=7875884668248
ERHOLUNGSWALD STUFE 1:
„GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL“:
Was ist das? Berühmt geworden ist der „GLB“ durch den Streit um den GLB im Steigerwald, der mittels der „Lex Steigerwald“ wieder abgeschafft wurde. In Krailling gibt es den GLB „Eichen-Hainbuchenwald“ zwischen der Rudolf-v-Hirsch-Straße und der S-Bahn-Trasse, südlich des Sportplatzes.
Offizielle Infos zu GLB hier:
https://www.lfu.bayern.de/natur/schutzgebiete/naturdenkmale/index.htm
KLIMASCHUTZWALD:
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET:
„Landschaftsschutzgebiet“ mag gut klingen, doch als Schutzkategorie ist es sehr „weich“ und ist leider leicht zu beseitigen.
Hier die offizielle Definition des bayer. Landesamts für Umwelt: https://www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/schutzgebiete/landschaftsschutzgebiete.
Bundesnaturschutzgesetz § 26 – Landschaftsschutzgebiete
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Raumordnerisches Entwicklungskonzept München Südwest (ROEK):
s. hierzu unsere Unterseite http://www.bi-bannwald-krailling.de/roek/
Hier offzielle Infos zum ROEK:
https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Stadtplanung-und-Bauordnung/Stadtentwicklung/Regionale-Themen/ROEK.html
Was die unsere Kraillinger Bürgermeisterin Frau Borst dazu sagt:
„Das Regionalmanagement München Südwest ist die große Chance, die Vorstellungen des Raumordnerischen Entwicklungskonzepts München Südwest (ROEK) koordiniert und zielführend umzusetzen. Das ROEK war ein langer Prozess und hat ein Planwerk geliefert, welches nun in gemeinschaftlichem Handeln der beteiligten Städte und Gemeinden in Fachplanungen umgesetzt werden sollen.“
http://www.rmmsw.de/
Hier wird das Ergebnis des ROEK im Detail sehr kritisch beurteilt:
https://www.gruenzugnetzwerk.de/index.php/themen/roek-abschlussbericht
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP):
Was ist das, was hat es damit auf sich?
Infos hier
https://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/inhalte_ziele.html
https://www.lfu.bayern.de/natur/sap/index.htm